Urlaubsplanung: Die größten Irrtümer

Bei der Urlaubsplanung im Büro gibt es einiges zu beachten. Wichtig: Sprechen Sie immer rechtzeitig mit Ihrem Chef und Ihren Kollegen.
Arbeitnehmer freuen sich das ganze Jahr auf ihren wohlverdienten Urlaub. Dabei kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Chef und Kollegen: Wer darf wann Urlaub nehmen? Muss man im Urlaub erreichbar sein? Und was ist, wenn man es nicht schafft, seinen Urlaubsanspruch in einem Jahr voll auszuschöpfen? Wir verraten die größten Urlaubsirrtümer!
Nicht immer läuft es mit der Urlaubsplanung im Büro unproblematisch. Vor allem, wenn mehrere Kollegen zur selben Zeit Urlaub nehmen möchten oder es gerade besonders viel zu tun gibt, werden Arbeitnehmern beim Einreichen des Urlaubs Steine in den Weg gelegt.
Da kommt schnell die Frage auf, was man sich gefallen lassen muss und was nicht. Wir haben die wichtigsten Informationen zusammengetragen.
Die 10 größten Irrtümer bei der Urlaubsplanung im Büro:
- Urlaub nicht mit Kollegen abstimmen
Damit mit der Urlaubsplanung alles klappt, ist es zunächst wichtig, dass Sie sich rechtzeitig mit Ihren Kollegen abstimmen: Wer hat Kinder und ist deshalb auf Urlaub in den Ferienzeiten angewiesen? Wer hatte schon öfter den Vortritt und sollte dieses Recht nun auch mal anderen einräumen? Am besten machen Sie im Büro eine öffentliche Urlaubsliste, auf der sich jeder eintragen kann. Gibt es Überlappungen, ist noch genug Zeit, um sich zu einigen. - Urlaub einreichen – so früh wie möglich
Wenn Sie früh Urlaub einreichen, haben Sie gute Chancen, dass dieser auch genehmigt wird. Hier gilt das Sprichwort: Der frühe Vogel fängt den Wurm. Wer also früh plant, hat seinen Urlaub schon dann in der Tasche, wenn die anderen Kollegen noch nicht einmal mit der Planung begonnen haben. - Urlaub nicht mit dem Chef absprechen
Es reicht nicht, wenn Sie sich mit Ihren Kollegen darüber austauschen, wer wann Urlaub nimmt. Das letzte Wort hat Ihr Chef. Vor allem, wenn mehrere Kollegen zur selben Zeit Urlaub nehmen möchten, kann es sein, dass der Chef Anträge ablehnen muss. - Urlaub eigenmächtig verlängern
Sie sollten Ihren Urlaub niemals eigenmächtig verlängern, denn das könnte Ihnen ernsthafte Schwierigkeiten einbringen. Möchten Sie länger als geplant im Urlaub bleiben, müssen Sie das unbedingt von Ihrem Chef absegnen lassen. - Urlaub von der Firma abbrechen lassen
Ihr Arbeitgeber ist nur im größten Notfall dazu berechtigt, Ihren Urlaub frühzeitig abzubrechen. Ein solcher Notfall ist nur dann gegeben, wenn es keinen anderen Ausweg gibt. Werden Sie beispielsweise mit dem Grund zurückbeordert, ein Kollege sei krank, so sind Sie nicht dazu verpflichtet, Ihren Urlaub abzubrechen. Damit Ihr Chef Sie aus dem Urlaub holen darf, muss schon die Existenz der Firma auf dem Spiel stehen. - Im Urlaub erreichbar sein
Wer Urlaub hat, hat Urlaub. Das bedeutet, dass Sie nicht verpflichtet sind, im Urlaub erreichbar zu sein. Sie können Ihr Diensthandy also problemlos während Ihres ganzen Urlaubs auslassen und müssen sich um nichts kümmern, was die Arbeit betrifft. - Auf Jahresurlaub bei Jobwechsel hoffen
Wechseln Sie mitten im Jahr Ihren Job, stehen Ihnen nach § 6 Abs. 1 BUrlG keine doppelten Urlaubsansprüche zu. Ihr neuer Arbeitgeber kann von Ihnen eine Urlaubsbescheinigung fordern, auf der Ihr bereits genommener Urlaub eingetragen ist. Im neuen Job haben Sie dann für den Rest des laufenden Jahres nur noch Anspruch auf den Mindesturlaub. - In der Probezeit auf Urlaub verzichten
Auch in der Probezeit haben Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch. Dieser beläuft sich auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Monat. Den vollen Urlaubsanspruch haben Sie aber nach § 4 BUrlG erst nach sechs Monaten. - Resturlaub ins nächste Jahr mitnehmen
Viele Arbeitnehmer versuchen, sich Urlaub anzusparen und ins nächste Jahr mitzunehmen. Das geht aber nur, wenn triftige Gründe (beispielsweise eine Krankheit oder zeitweise Urlaubssperre) dafür vorliegen. Andernfalls verfällt Ihr Urlaub. Und selbst wenn Sie Ihn ins neue Jahr mitnehmen dürfen, müssen Sie ihn bis zum 31.3. genommen haben. - Urlaub gestaffelt nehmen
Sie sind nicht dazu verpflichtet, Ihren Urlaub im Jahr übersichtlich aufzuteilen, sondern können auch große Teile davon in einer Jahreshälfte nehmen. Grundsätzlich ist Ihr Chef verpflichtet, Urlaub zusammenhängend zu gewähren, es sei denn „dringende betriebliche Gründe“ machen eine Teilung erforderlich. Einer Ihrer Urlaubsteile im Jahr muss dann jedoch mindestens 12 aufeinanderfolgende Tage umfassen. Möchten Sie länger am Stück frei haben, brauchen Sie dazu die Einwilligung des Arbeitgebers.
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