20 Sachen zu schnell, 7.500 Euro Strafe
Ein Bußgeldbescheid der Stadt Köln sorgt aktuell für Aufsehen. Einer Autofahrerin wurde eine Geldbuße in Höhe von 7.528,50 Euro auferlegt – für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h auf der A555. Juristen und Verkehrsrechtsexperten halten den Betrag für rechtlich nicht nachvollziehbar.
Die betroffene Fahrerin war laut Bescheid Anfang März 2025 am frühen Morgen auf der A555 zwischen den Anschlussstellen Wesseling und Rodenkirchen unterwegs. Dort gilt ein Tempolimit von 100 km/h. Nach Abzug der Messtoleranz sei sie mit 120 km/h geblitzt worden. Laut bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog entspricht das einem Regelsatz von 60 Euro Bußgeld, zuzüglich Gebühren. Selbst bei vorsätzlichem Verhalten wäre eine Verdopplung auf 120 Euro üblich.
Die Forderung der Stadt Köln fällt jedoch deutlich höher aus: Neben 7.500 Euro Bußgeld werden 25 Euro Gebühr sowie 3,50 Euro Auslagenpauschale verlangt – insgesamt 7.528,50 Euro.
Stadt Köln äußert sich nicht zum Einzelfall
Auf Nachfrage teilte ein Sprecher der Stadt Köln der "Bild" mit: "Aus Gründen des Datenschutzes kann die Stadt Köln zu einzelnen Fällen keine Auskunft geben. Im konkreten Fall steht die Stadt Köln im Austausch mit der Empfängerin des Bußgeldbescheides."
Verkehrsanwalt Tom Louven, Partneranwalt der Plattform Geblitzt.de, vermutet einen behördlichen Fehler. Gleichzeitig warnt er jedoch vor möglichen Konsequenzen, sollte der Bescheid nicht fristgerecht angefochten werden: "Der Fehler mag hier offensichtlich sein. Legt man gegen einen Bußgeldbescheid aber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch ein, so wird der Bescheid mit seinen Festsetzungen rechtskräftig."
Der Einspruch könne formlos erfolgen, so Louven weiter: "Der Einspruch ist schriftlich per Brief, Telefax und je nach Bundesland gegebenenfalls auch online oder telefonisch zur Niederschrift möglich. Die entsprechende Adresse oder Telefaxnummer entnehmen Sie dem Bußgeldbescheid."
ADAC rät zur schnellen Reaktion
Auch der ADAC verweist auf die Bedeutung der Zwei-Wochen-Frist. Diese beginne mit der Zustellung des Bescheids. Eine Begründung sei zunächst nicht notwendig – ein einfacher Satz reiche aus: "Gegen den Bußgeldbescheid mit dem Aktenzeichen … lege ich Einspruch ein." Werde die Frist versäumt, müsse der gesamte Betrag gezahlt werden – unabhängig von etwaigen offensichtlichen Fehlern im Bescheid.