So entkommen Sie den Kabelkosten-Gebühren

Ende des Nebenkostenprivilegs: Was das für Ihren Kabelanschluss bedeutet
Ab Juli 2024 können Vermieter Kabelgebühren nicht mehr auf den Mieter umlegen. Was Verbraucher wissen müssen.
Ab Juli 2024 müssen Millionen Mieter den Kabelanschluss nicht mehr pauschal bezahlen. Die wichtigsten Informationen auf einen Blick.
Kabelgebühren in den Mietnebenkosten sind nicht mehr zeitgemäß
Zum Jahresende flattert vielen Mietern die Nebenkostenabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr ins Haus. Das ist in Zeiten ständig steigender Kosten selten ein Grund zur Freude. Aber zumindest für das Jahr 2024 können sich Millionen Mieter bereits jetzt freuen, dass ein entscheidender Posten nicht mehr vom Vermieter abgerechnet werden kann: Die Gebühren für den Kabelfernsehanschluss dürfen nämlich nur noch bis 30. Juni 2024 pauschal mit den Mietnebenkosten abgerechnet werden. Gerade in den letzten Jahren, in denen viele Menschen komplett zum Streaming gewechselt sind, ist das für immer mehr Mieter ein ärgerlicher Posten geworden: Sie müssen aktuell nämlich auch dann die vom Vermieter umgelegten Kabelgebühren zahlen, wenn sie nie Kabelfernsehen schauen.
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Ende des Nebenkostenprivilegs
Ab dem 1. Juli 2024 ist für rund 12 Millionen Haushalte nun endgültig Schluss für die automatische Kabelgebühr über die Nebenkostenabrechnung. Möglich macht das das Gesetz zur Abschaffung des sogenannten Nebenkostenprivilegs. Doch was genau verbirgt sich hinter diesen sperrigen Begriff? Auf was muss man sich jetzt als Mieter – aber auch als Vermieter – einstellen? Und welche Kostenentwicklung ist zu erwarten?
Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten zum Ende des Nebenkostenprivilegs:
- Was bedeutet Nebenkostenprivileg überhaupt?
Nebenkostenprivileg bedeutet, dass der Kabelanschluss in der Betriebskostenabrechnung umlagefähig ist. Er muss also bisher vom Mieter bezahlt werden, selbst wenn er diesen überhaupt nicht nutzt. Vor rund 40 Jahren wurde das eingeführt, um das Kabelnetz zu fördern. Da diese Regelung inzwischen auch aufgrund ganz neuer Empfangsmöglichkeiten wie digitalem Fernsehen oder Streaming als veraltet gilt und noch dazu sowohl die Verbraucher in ihrer Wahlfreiheit beeinträchtigt als auch den Wettbewerb beschneidet, haben Bundestag und dann auch Bundesrat 2021 zugestimmt, das Telekommunikationsgesetz zu modernisieren und das Nebenkostenprivileg zum 30. Juni 2024 final auslaufen zu lassen. - Welches Datum ist für den Wegfall des Nebenkostenprivilegs relevant?
Entscheidend ist der 1. Juli 2024. Ab dann ist es Vermietern nicht mehr gestattet, die Kabelgebühren automatisch auf den Mieter umzulegen. Bis dahin gibt es bereits seit dem 1. Dezember 2021 eine Übergangsfrist. Bereits jetzt wegfallen kann der TV-Empfang zum Beispiel, wenn der Vermieter einen Sammelvertrag frühzeitig hat auslaufen lassen. Dann muss der Mieter sich früher um Alternativen kümmern. - Muss man als Mieter nun seinen Kabelanschluss in Eigenregie kündigen?
Bisher war nämlich genau das nicht möglich. Hatte der Vermieter einen Kabelvertrag abgeschlossen, kam der Mieter nicht aus der Verpflichtung heraus, über die Nebenkostenabrechnung dafür zur Kasse gebeten zu werden. Ab dem 1. Juli 2024 kann der Vermieter diese Kosten nun definitiv nicht mehr auf dem Mieter umlegen. Die etwaige Kündigung des alten Kabelvertrags muss der Vermieter bzw. die entsprechende Eigentümergemeinschaft in die Wege leiten, da der Vertrag von dieser Seite auch abgeschlossen wurde. - Was, wenn der Mieter weiter über den bestehenden Anschluss Kabel-TV empfangen will?
In dem Fall muss er ab dem 1. Juli 2024 einen eigenen Vertrag mit dem Anbieter abschließen. Theoretisch ist es zwar auch möglich, dass der Vermieter den Vertrag weiterlaufen lässt und mit Zustimmung des Mieters die Kosten dann weitergegeben werden. Da aber hier ein Konsens zwischen beiden Parteien nötig ist und der Mieter wieder aus dieser Vereinbarung aussteigen kann, ist es unwahrscheinlich, dass sich viele Vermieter für diese Lösung entscheiden. Sie blieben dann ja im ungünstigsten Fall auf dem Kabelanteil der Betriebskosten sitzen. Wahrscheinlicher ist, dass der Mieter sich selbst um einen neuen Anbieter kümmert. - Wie sollte man sich als Mieter jetzt verhalten?
Das Gute ist: Auch wenn Sie den alten Kabelvertrag nicht fortsetzen, haben Sie eine Fülle an Optionen, sowohl bei den Anbietern als auch bei den Empfangsarten. Vielleicht kommen Sie zum Beispiel zu dem Schluss, dass Sie gar keinen klassischen TV-Anschluss mehr brauchen, sondern sich rein aufs Streaming fokussieren wollen. Vielleicht wählen Sie DVB-T2-HD, also digitales Antennenfernsehen, oder entscheiden sich für Satellitenempfang, wo Sie die größte Senderauswahl haben. Hier sollten Sie in Ruhe alle relevanten Optionen sowie Angebotspakete prüfen und vergleichen und sich auch nicht vorschnell von Lockangeboten oder sogenannten "Medienberatern" an der Haustür überrumpeln lassen, bevor Sie sich für eine neue Lösung entscheiden. - Wird Kabelfernsehen nun teurer oder günstiger?
Durch Angebotsvergleiche lassen sich durchaus attraktivere Preispakete finden. Allerdings kann es durchaus sein, dass Einzelverträge nun im Vergleich zu den früheren Sammelverträgen in einer Eigentümergemeinschaft teurer werden, weil durch die Masse der zu erwartenden Kündigungen viel Organisationsaufwand auf die Kabel-Anbieter zukommt. Faktisch war es in der Vergangenheit aber auch immer so: Wettbewerb führt auf lange Sicht zu sinkenden Preisen. Bestes Beispiel: die heute supergünstigen Telefontarife, die vor der Öffnung des Telefonmarktes aus heutiger Sicht unvorstellbar teuer waren. - Was müssen Wohnungseigentümer beachten?
Für sie ist die Gesetzesänderung ungünstiger, zumindest, wenn sie in einer Eigentümergemeinschaft auch gemeinsam über die Fortsetzung eines Sammelvertrags für den Kabelanschluss abstimmen müssen. Hier kann es sein, dass Eigentümer, die das Wohnungseigentum selbst nutzen, für den Vertrag sind, weil Sammelverträge in der Regel günstiger sind. Eigentümer, die ihre Wohnung vermieten, werden allerdings dagegen sein, da sie sonst ja möglicherweise die Kosten voll selbst übernehmen müssen. Entscheidend ist allein das Votum der Eigentümergemeinschaft. Entscheidet diese sich gegen eine Kündigung, müssen alle Wohnungseigentümer weiter die Gebühren tragen. Vermieter sollten Ihre Mieter frühzeitig über die Änderungen informieren.