Folge des Pechstein-Urteils: CAS-Anhörungen können öffentlich abgehalten werden

Folge des Pechstein-Urteils: CAS-Anhörungen können öffentlich abgehalten werden
Lausanne (SID) - Dies gab der CAS mit Verweis auf seine neuen Richtlinien für Schiedsverfahren bekannt. In einer begleitenden Presseerklärung hieß es, die Anpassungen seien eine Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall der fünfmaligen Eisschnelllauf-Olympiasiegerin Claudia Pechstein.
Die Berlinerin war im Oktober dieses Jahres mit ihrer Beschwerde gescheitert, in der sie dem CAS mangelnde Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit vorgeworfen hatte. Das Straßburger Gericht sprach Pechstein allerdings 8000 Euro Schadenersatz zu, da der CAS durch fehlende Öffentlichkeit Pechsteins Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe.
Damit nun eine Anhörung "auf Antrag einer natürlichen Person, die an dem Verfahren beteiligt ist", öffentlich abgehalten werden kann, müssen allerdings eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Ein entsprechendes Ersuchen könne abgelehnt werden "im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, wenn die Interessen von Minderjährigen oder der Schutz des Privatlebens der Parteien es erforderlich machen, wenn die Öffentlichkeit die Interessen der Justiz beeinträchtigt, wenn das Verfahren ausschließlich im Zusammenhang mit Rechtsfragen steht oder wenn eine Anhörung in erster Instanz bereits öffentlich war."
Bislang wurden sämtliche CAS-Anhörungen nicht-öffentlich abgehalten, solange nicht beide Parteien einer anderen Vorgehensweise zustimmten.
Darüber hinaus gab der CAS bekannt, dass die "CAS Anti Doping Division" ab Januar ihre Arbeit aufnehmen wird. Das permanente Gremium wird sich mit spezialisierten Schiedsrichtern ausschließlich Dopingfällen widmen.