8 Todsünden im Stau
Mit dem Pfingstwochenende startet auch die Stausaison auf den deutschen Autobahnen. Doch immer wieder bringen Autofahrer sich selbst, die anderen Verkehrsteilnehmer und auch die Rettungskräfte im Stau in Gefahr – sie riskieren dabei teils enorme Bußgelder.
Hier die acht Todsünden im Stau:
1. Keine Rettungsgasse bilden
Wer bei stockendem Verkehr keine Rettungsgasse bildet, verstößt nicht nur gegen die Straßenverkehrsordnung, sondern behindert im Ernstfall lebenswichtige Hilfe. Die Regel ist klar: Bereits wenn der Verkehr ins Stocken gerät – also nicht erst im Stillstand – muss zwischen dem linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen eine Gasse für Einsatzfahrzeuge freigehalten werden.
Strafen:
Das Bußgeld beginnt bei 200 Euro, dazu kommen 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot. Wenn es durch das Fehlverhalten zu einer konkreten Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung kommt, erhöht sich das Bußgeld auf bis zu 320 Euro.
2. Standstreifen oder Seitenstreifen befahren
Der Standstreifen dient ausschließlich Pannenfahrzeugen oder Rettungsdiensten – nicht dem Umfahren eines Staus. Trotzdem nutzen Autofahrer ihn regelmäßig illegal, um schneller voranzukommen.
Strafen:
Wer ohne ausdrückliche Freigabe (z. B. durch Wechselverkehrszeichen oder Polizei) den Standstreifen befährt, zahlt zwischen 75 und 100 Euro, erhält 1 Punkt in Flensburg – und riskiert bei wiederholten Verstößen strengere Maßnahmen.
3. Rückwärtsfahren oder Wenden auf der Autobahn
Ein besonders gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist das Rückwärtsfahren oder Wenden auf der Autobahn – auch im Stau. Dieses Verhalten führt immer wieder zu schweren Unfällen und ist daher strengstens untersagt.
Strafen:
Bereits der Versuch wird mit 200 Euro Bußgeld, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot bestraft. In besonders schwerwiegenden Fällen – etwa bei konkreter Gefährdung – droht auch eine Freiheitsstrafe.
4. Unerlaubtes Aussteigen
Viele Autofahrer steigen im Stau aus, um sich die Beine zu vertreten, zu telefonieren oder kurz "nach vorn zu schauen". Doch das ist nicht erlaubt. Einzige Ausnahme: das Sichern einer Unfallstelle.
Strafen:
Das unerlaubte Verlassen des Fahrzeugs kostet 10 Euro Verwarnungsgeld. Zwar gering im Vergleich zu anderen Verstößen – doch die Gefährdung auf der Fahrbahn ist erheblich.
5. Handy am Steuer – auch im Stillstand
Ein weitverbreiteter Irrglaube: Im Stau dürfe man das Handy benutzen, solange das Fahrzeug steht. Doch auch bei stehendem Verkehr – etwa im Stop-and-Go oder an der Unfallstelle – bleibt die Handynutzung verboten, wenn keine Freisprechanlage genutzt wird.
Strafen:
Bis zu 200 Euro, 1 Punkt in Flensburg – und ein mögliches Fahrverbot bei zusätzlicher Gefährdung oder Unfall – sind die Folge.
6. Motorrad: Durchschlängeln zwischen den Autos
Motorradfahrer dürfen sich nicht zwischen stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugen hindurchschlängeln, auch wenn es auf den ersten Blick als praktikable Lösung erscheint. Das sogenannte "Lane Splitting" ist in Deutschland grundsätzlich verboten.
Strafen:
Das Durchfahren zwischen den Fahrzeugen kostet 100 Euro Bußgeld und führt zu 1 Punkt in Flensburg. Auch hier drohen bei zusätzlichen Gefährdungen härtere Strafen.
7. Rechts überholen – nur in Ausnahmefällen erlaubt
Das Rechtsüberholen ist auf Autobahnen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt nur bei dichtem Verkehr: Wenn auf der linken Spur maximal 60 km/h gefahren wird, darf rechts mit höchstens 20 km/h mehr überholt werden. Wer sich nicht daran hält, gefährdet andere Verkehrsteilnehmer durch unerwartete Fahrmanöver.
Strafen:
Bei unzulässigem Rechtsüberholen werden 100 Euro Bußgeld und 1 Punkt fällig.
8. Gaffen und Fotografieren bei Unfällen
Schaulustige an Unfallstellen behindern oft den Rettungseinsatz und verletzen die Persönlichkeitsrechte von Unfallopfern. Besonders problematisch ist das Filmen oder Fotografieren – dieses Verhalten gilt nicht nur als moralisch fragwürdig, sondern ist in vielen Fällen auch strafbar.
Strafen:
- Gaffen: Bußgeld von bis zu 1.000 Euro
- Fotografieren oder Filmen hilfloser Personen oder Unfalltoter: Straftat gemäß § 201a StGB, Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe
- Unterlassene Hilfeleistung: § 323c StGB, Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe